Jahreshauptversammlung am 16.02.2025
Ort: Schützenverein in Wörth
Kartenausgabe: ab 13:00 Uhr
Beginn der Versammlung: 14.00 Uhr
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch die örtliche Presse (Amtsblatt Wörth), per e-Mail (soweit die Adresse dem SFV vorliegt) und über die SFV Homepage. In der Geschäftsstelle kann während der üblichen Öffnungszeiten auch eine Papierversion abgeholt werden.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Gedenken
3. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
4. Ehrungen
5. Satzungsänderung 2025 (Details siehe unten)
6. Anträge an die Versammlung
7. Bericht der Vorstandschaft
8. Aussprache zu den Berichten
9. Bericht der Kassenprüfer
10. Aussprache zum Bericht der Kassenprüfer
11. Antrag auf Entlastung des Vorstands
12. Termine 2025/2026
15. Wünsche, Anregungen, Verschiedenes ohne Anträge
Übersicht zu der geplanten Satzungsänderung 2025 (Details zu TOP 5)
- § 5 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Arbeitsstunden, Erlaubnisschein
Gründe: Beitragsgerechtigkeit, Satzungsänderung 2024
- Bisher: (Auszug)
Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird Anfang des Kalenderjahres abgebucht. Neuaufnahmen erfolgen nur mit Angabe eines abbuchungsfähigen Kontos. Bei Änderungen des uns genannten Kontos ist das unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Soweit der anfallende Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde oder nicht abgebucht werden konnte verliert der ausgestellte oder evtl. übersandte Erlaubnisschein seine Gültigkeit. Der Jahresbeitrag wird bei Ableistung eines „sozialen Jahres“ – höchstens für die Dauer von einem Jahr – nicht erhoben.
Ehrenmitglieder und Mitglieder der Gesamtvorstandschaft zahlen keinen Jahresbeitrag.
Bei der Gesamtvorstandschaft gilt dies nur für das abgelaufene Geschäftsjahr. Fördernde Mitglieder und Jugendfischer zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Rentner und Körperbehinderte, soweit sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, können auf Antrag ebenfalls eine Jahresbeitragsermäßigung erhalten.
Arbeitsstunden
Arbeitsstunden können nur vom Mitglied selber abgeleistet werden. Der Wert der Arbeitsstunden wird nach deren Ableistung vergütet. Ehrenmitglieder, Rentner, fördernde, weibliche sowie jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind von der Ableistung der Arbeitsstunden befreit. Körperbehinderte Mitglieder können auf Antrag von der Ableistung der Arbeitsstunden befreit werden.
- Neu: (Auszug)
Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird Anfang des Kalenderjahres abgebucht. Neuaufnahmen erfolgen nur mit Angabe eines abbuchungsfähigen Kontos. Bei Änderungen des uns genannten Kontos ist das unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Soweit der anfallende Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde oder nicht abgebucht werden konnte verliert der ausgestellte oder evtl. übersandte Erlaubnisschein seine Gültigkeit. Der Jahresbeitrag wird bei Ableistung eines „sozialen Jahres“ – höchstens für die Dauer von einem Jahr – nicht erhoben.
Ehrenmitglieder zahlen nur noch den halben Beitrag. Mit Überschreitung des 70. Lebensjahres oder auf Beschluss der Gesamtvorstandschaft sind sie von der Zahlung des Gesamtbeitrages befreit.
Mitglieder der Gesamtvorstandschaft zahlen keinen Jahresbeitrag. Dies gilt nur für das abgelaufene Geschäftsjahr. Fördernde Mitglieder und Jugendfischer zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Rentner und Körperbehinderte, soweit sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, können auf Antrag ebenfalls eine Jahresbeitragsermäßigung erhalten.
Arbeitsstunden
Arbeitsstunden können nur vom Mitglied selber abgeleistet werden. Der Wert der Arbeitsstunden wird nach deren Ableistung vergütet. Ehrenmitglieder, Rentner, fördernde, weibliche sowie jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind von der Ableistung der Arbeitsstunden befreit. Körperbehinderte Mitglieder sowie Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr können auf Antrag von der Ableistung der Arbeitsstunden befreit werden.
- § 12 Versammlungen
Gründe: Jahresabschlussarbeiten
- Bisher: (Auszug)
General - bzw. Jahreshauptversammlung
Die Generalversammlung wird alle zwei Jahre im Monat Januar einberufen. In Jahren ohne Generalversammlung findet eine Jahreshauptversammlung statt. In der General- bzw. Jahreshauptversammlung ist der Kassenbericht vorzutragen. Neuwahlen erfolgen alle zwei Jahre in der Generalversammlung. Satzungsänderungen können nur in der General- bzw. Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
- Neu: (Auszug)
General - bzw. Jahreshauptversammlung
Die Generalversammlung wird alle zwei Jahre im ersten Quartal einberufen. In Jahren ohne Generalversammlung findet eine Jahreshauptversammlung statt. In der General- bzw. Jahreshauptversammlung ist der Kassenbericht vorzutragen. Neuwahlen erfolgen alle zwei Jahre in der Generalversammlung. Satzungsänderungen können nur in der General- bzw. Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Das Einladungsschreiben ist auch auf dem "Internen Bereich" der Homepage zu finden.